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Satzung

§ 1 Name der Partei

Nach der Fusion von Bündnis 90 und der Partei DIE GRÜNEN, durch Assoziationsvertrag am 14. Mai 93 in Leipzig beschlossen, war eine Neufassung der Satzung fällig. Gleichzeitig hat sich der Name der Partei verändert: Bündnis 90/DIE GRÜNEN

Bei den jeweils stattfindenden Aktionen und Wahlen wird die Bezeichnung “Grüne” als Kurz­form beibehalten.

§ 2 Sitz und Tätigkeit

Der Stadtverband versteht sich als Vereinigung von Frauen und Männern, die für den Bereich der Stadt Pulheim und darüber hinaus (Kreis, Land, Bund, Europa) auf die politische Willens­bildung Einfluss nehmen und als VertreterInnen der Bürgerschaft in Stadtrat und Ausschüssen mitwirkt.

§ 3 Stellung gegenüber anderen Verbänden der Partei

In Sach- und Organisationsfragen bezüglich der Stadt Pulheim behält sich der Stadtverband eine Autonomie gegenüber allen anderen Verbänden der Partei vor.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Stadtverbandes können Frauen und Männer werden, die das 14. Lebensjahr vollendet, ihren Lebensbereich innerhalb der Stadt Pulheim haben und keiner anderen Partei angehören. Die Nationalität hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft.

Gegen die Zurückweisung eines Mitgliedaufnahmeantrags kann die Bewerberin oder der Bewerber bei der Stadtverbandsversammlung Einspruch einlegen. Über den Einspruch wird dann in der nächsten Mitgliederversammlung des Stadtverbands mit einfacher Mehrheit entschieden. Stimmberechtigt bei dieser Prozedur sind ausschließlich Mitglieder der Partei.

Es gelten die Regelungen der Satzung des Kreisverbandes von Bündnis90/Die Grünen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an einer politischen Willensbildung im Sinne der Partei mitzuwirken, z.B. Teilnahme an den Sitzungen, Formulierung von Anträgen, Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen, Teilnahme an Initiativen und Aktionen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Stadtverband endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Ausschluss kann beantragt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze, Regeln oder Vereinbarungen der Partei verstößt und dieser dadurch Schaden zufügt. Der Ausschluss muss in einer Stadtverbandsversammlung vorgetragen, begründet und beschlossen werden, bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern..

§ 7 Organe

Einziges verantwortliches Organ ist die Mitgliederversammlung (Basis) des Stadtverbands.

Die organisatorische Leitung des Stadtverbandes und seiner Versammlung obliegt dem Sprecherrat, bestehend aus fünf Personen.

Zu den Stadtverbandsversammlungen wird schriftlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, durch den Sprecherrat eingeladen. Stadtverbandsversammlungen sind mindestens alle zwei Monate durchzuführen.

Auf Wunsch von 25 Prozent der Mitglieder kann eine außerordentliche Stadtverbands­versammlung einberufen werden. Die Ladungsfrist hierzu beträgt drei Tage. Diese Regelung gilt nicht für Satzungsänderungen oder Wahlen.

Die Stadtverbandsversammlung ist öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes, kann mit ein­facher Mehrheit, die Nichtöffentlichkeit hergestellt werden. Alle Anwesenden haben das Recht gehört zu werden. Die Stadtverbandsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Stadtverbandsversammlung werden protokollarisch festgehalten, von einem Mitglied des Sprecherrats abgezeichnet und einem Mitglied abgezeichnet. Dem Protokoll wird eine Anwesenheitsliste beigefügt.

Die Versammlung beschließt den Haushaltsplan für das Kalenderjahr in der letzten Sitzung des vorhergehenden oder der ersten Sitzung des betreffenden Kalenderjahres. Der Sprecherrat beschließt auf der Grundlage des Planes die Ausgaben. Die Durchführung der Beschlüsse obliegt der Kassiererin oder dem Kassierer. Über außerplanmäßige Ausgaben entscheidet die Stadtverbandsversammlung.

§ 8 Sprecherrat

Der Sprecherrat wird in jedem Kalenderjahr gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Ab­stimmung und mit einfacher Mehrheit durch die Stadtverbandsversammlung. Die Einladung hierzu muss 2 Wochen vorher erfolgen.

Der Sprecherrat setzt sich zusammen aus einer Sprecherin, einem Sprecher, einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer, einem der beiden Vertreter im Kreisvorstand und einer Kassiererin oder einem Kassierer. Die Mitglieder des Sprecherrates vertreten sich gegenseitig.

Der Sprecherrat führt die Beschlüsse der Stadtverbandsversammlung aus. Sind zu aktuellen Themen keine Beschlüsse gefasst, so ist der Sprecherrat bevollmächtigt gemäß den Prinzipien der Partei zu handeln und sich zu äußern.

§ 9 Bestellung von Kandidaten/innen der Kommunalvertretung

Kandidaten/innen brauchen nicht unbedingt Mitglieder des Stadtverbands sein. Es gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes.

Für die Bestellung der Kandidaten/innen kann die sonst übliche Regel der Ablehnung aus Ämterhäufung ausnahmsweise durch 2/3-Mehrheit der Stadtverbandsversammlung aufgehoben werden.

Aufstellung der Kandidaten/innen unterliegt dem einfachen Mehrheitsbeschluss der Stadtverbandsversammlung.

Die Ranglistenfolge bestimmt die Stadtverbandsversammlung. Hierbei muss dem Paritäts­prinzip Rechnung getragen werden, das heißt die Liste muss mit einer Kandidatin beginnend, wechselweise von Männern und Frauen belegt sein. Eine Belegung der Frauen­plätze durch Männer, im Falle fehlender Kandidatinnen, bedarf der Abstimmung mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Frauen.

§ 10 Verhalten von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern

Für ihr/sein öffentliches Verhalten als Mandatsträger/in gelten die Richtlinien unter § 7 dieser Satzung.

§ 11 Auflösung und Verschmelzung

Der Stadtverband löst sich auf, wenn weniger als sieben ordentliche Mitglieder eingetragen sind. Eventuell vorhandenes Guthaben geht an den Kreisverband Erft über.

Soll eine Verschmelzung mit dem Kreisverband erfolgen, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Stadtverbandes.

§ 12 Änderungen, Nachträge und Streichungen

Diese Vorgänge, auch in Teilen dieser oder der ganzen Satzung, können nur nach schriftlicher Einladung unter Angaben der betreffenden Änderungspunkte von der Stadtverbands­versammlung beschlossen werden. Zwischen der Einladung und dem Beschluss müssen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 13 Öffentlichkeit der Satzung

Die vorstehende Satzung des Stadtverbands Bündnis 90/DIE GRÜNEN in Pulheim ist öffentlich.

Pulheim, den 2. Februar 2004

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