Satzung

BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN

Ortsverband Pulheim

S A T Z U N G

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Pulheim. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name der Partei

(1) BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN Pulheim sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN im Kreisverband Rhein-Erft-Kreis, Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Bei den jeweils stattfindenden Aktionen und Wahlen wird die Bezeichnung „GRÜNE“ als Kurz­form beibehalten.

§ 2 Sitz und Tätigkeit

(1) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Pulheim.

(2) Der Ortsverband versteht sich als Vereinigung von Frauen und Männern, die für den Bereich der Stadt Pulheim und darüber hinaus (Kreis, Land, Bund, Europa) auf die politische Willens­bildung Einfluss nehmen und als VertreterInnen der Bürgerschaft in Stadtrat und Ausschüssen mitwirkt.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört, mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Es gelten die Regelungen der Satzung des Kreisverbandes Rhein-Erft-Kreis von Bündnis90/Die Grünen

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
  3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Ausschluss kann beantragt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze, Regeln oder Vereinbarungen der Partei verstößt und dieser dadurch Schaden zufügt. Der Ausschluss muss in einer Ortsverbandsversammlung vorgetragen, begründet und beschlossen werden.

(3) Näheres regelt die Satzung des Kreisverbandes.

§ 6 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent, mindestens aber sieben, Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind.

(4) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

(3) Der Vorstand versendet die Einladung zwei Wochen vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden.

Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Auf Verlangen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von sieben Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend per Email weiter. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.

Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
  • die/der Kassierer*in,
  • sowie bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

Der Vorstand hat das Recht ein/e Vertreter*in der Grüne Jugend als kooptiertes Mitglied zu benennen.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverbandmit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen durchführen.

(5) Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.

§ 10 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 09. November 2015